In Vorbereitung des endgültigen notariellen Kaufvertrags kümmert sich unsere Agentur darum, alle nötigen Dokumente und Bescheinigungen zusammenzutragen (Grundbuchauszüge, Baupläne, Erwerbsurkunden, Raumplanungsentscheide zuständiger Behörden und anderes) und sie dem Notar zu übermitteln. Von Amts wegen wird der Notar prüfen, ob die Immobilie lastenfrei ist und wird dann die Vetragsurkunde vorbereiten, die das Eigentum einer Immobilie endgültig auf einen neuen Eigentümer überträgt. Beim Abschluß des notariellen Vertrags werden an den Verkäufer das Saldo des Kaufpreises, an den Notar die Notarkosten und alle fälligen Steuern bezahlt. Nach italienischem Recht kann ein Immobilienkauf nur in zwei präzise vorgeschriebenen Formen stattfinden:
- notarieller Vertrag
- pivater notariell beurkundeter Vertrag
Der notarielle Vertrag wird direkt vom Notar vorbereitet, der die Verantwortung für dessen Inhalt trägt und dazu verpflichtet ist, den Parteien den Vertrag vorzulesen und sich zu versichern, daß er verstanden worden ist. Im Zweifelsfall, wenn er feststellt, daß eine oder beide Parteien der italienischen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, wird bei der Unterzeichnung ein von einem italienischen Gericht vereidigter Dolmetscher oder Übersetzer hinzugezogen. Die zusätzlichen Übersetzungskosten gehen auf Lasten der Partei oder Parteien, die diesen Dienst in Anspruch nehmen muss.
Viele ausländische Immobilienkäufer, die kein Italienisch sprechen und gleichzeitig die zusätzlichen Übersetzungskosten vermeiden wollen, schliessen einen privaten Vertrag ab, der notariell beurkundet wird. Diese Vertragsform sieht eine beschränkte Rolle des Notars vor, der theoretisch nur die Personalien der Vertragsparteien feststellen und deren Unterschriften beglaubigen muß, ohne in den Inhalt des Vertrags einzugreifen, für welchen die Parteien die alleinige Verantwortung tragen. Bei dieser Vetragsform ist die Anwesenheit eines vereidigten Übersetzers überflüssig. In der Praxis ist es weiterhin der Notar, der den Vertragstext vorbereitet und prüft, ob die Immobilie lastenfrei ist, wie er das bei einem Notarvertrag gemacht hätte. Notare, mit denen unsere Makleragentur zusammenarbeitet sind bereit, einen Entwurf eines privaten Vertrags vorzubereiten, der dann von den Parteien in Eigenregie übersetzt werden kann.
Steuern
Die bei einem Immobilienkauf anfallenden Steuern gehen zu Lasten des Käufers. Nach geltendem Recht ändert sich die Steuerlast je nach dem steuerrechtlichen Status der Vertragsparteien und je nach der Anwendbarkeit von spezifischen Steuererleichterungen:
- Immobilientransaktionen zwischen Privatpersonen:
- Mit der Steuererleichterung für den Kauf des „ersten Wohnsitzes“: Grunderwerbssteuer von 2% vom Grundbuchwert (mit einem Mindestbetrag von 1000 euro) + € 50 Hypothekarsteuer und € 50 Kadastersteuer (es ist zu berücksichtigen, daß der Grundbuchwert einer Immobilie üblicherweise bedeutend niedriger ist als ihr Marktwert).
- Ohne Steuererleichterung für “ersten Wohnsitz”: 9% vom Grundbuchwert sowie die obengenannten Fixbeträge von insgesamt 100 € .
- Kauf einer Immobilie direkt vom Bauunternehmer:
- Mit Steuererleichterung für “ersten Wohnsitz”: Mehrwertssteuer von 4% vom tatsächlich gezahlten Kaufpreis sowie Fixbeträge von jewiels 200 € für Register-, Hypothekar- und Kadastersteuer (insegsamt 600 €).
- Ohne Steuererleichterung für “ersten Wohnsitz”: 9% MWSt vom tatsächlich gezahlten Kaufpreis (22% für Immobilien der Kategorien A/1, A/8 und A/9, sogenannte „Luxusimmobilien“ wie Villen, Schlösser u.ä.) sowie obengenannte Fixbeträge von insgesamt 600 € .
Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken
- Käufer, welche keine Landwirte oder landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes sind zahlen 15% Grunderwerbsteuer auf den Wert des Grundstücks sowie zusätzliche Fixbeträge von jeweils 50 € für die Grundbuchtranskription und Kadastersteuer. Die Traksaktion ist von der Stempelabgabe befreit.
- Käufer, die Landwirte oder landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes sind und als solche sozialversichert sind, zahlen Fixbeträge von jeweils 200 € Registriersteuer und Grundbuchtranskription, sowie 1% Kadastersteuer auf den Wert des Grundstücks. Wie oben gilt die Befreiung von der Stempelabgabe.